aktuelle Corona-Regeln des Land BW

Auszug aus der derzeit gültigen Fassung (13.05.2021) der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg

  • Schließung von Außensportanlagen für den Amateur und individuellen Freizeitsport. Individualsport ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts plus einer weiteren nicht zum Haushalt gehörende Person erlaubt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen, wie sanitäre Anlagen dürfen nicht genutzt werden.

Das heißt, es sind ausser den genannten keine weiteren Personen auf dem Gelände, insbesonders Zuschauer, zulässig.

Ergänzung:

Mitglieder und eine begrenzte Anzahl Gastfahrer zulässig.

Toröffnung Zeiten:

Samstag: 12:30 bis 15:00 Uhr

Sonntag: 13:00 bis 15:00 Uhr

Zweiter Streckenposten am Tor mit Liste jeweils zu den Toröffnungszeiten erforderlich.

Trial haben ihre eigene Liste

Corona Verordnung vom 24.04.2021

Alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts.

Sanitäre Anlagen, Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nicht benutzt werden

– Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.